Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
Geltung
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle
Fitnessverträge und Vereinbarungen zwischen der LifeStyle bestfitess- & lifefit-Gruppe (im
Folgenden „Fitnessstudio-Filialbetreiber“) und den Mitgliedern über die Nutzung der
Fitnessstudios. Die Mitgliedsverträge werden ausschließlich persönlich abgeschlossen.
1.2.
Fitnessstudio ist die Filiale bzw. die Filialen des Fitnessstudiobetreibers, zu deren
Betretung und Benutzung das Mitglied berechtigt ist.
1.3.
Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund eines mit dem Fitnessstudiobetreiber direkt
abgeschlossenen Fitnessvertrages zur Betretung und Benutzung des Fitnessstudios berechtigt sind
1.5.
Diese AGB sind im Eingangsbereich des Fitnessstudios ausgehängt.
2.
Vertragsschluss
2.1.
Der Fitnessvertrag zwischen dem Fitnessstudiobetreiber und dem Mitglied kommt durch
Unterfertigung des Fitnessvertrages im Fitnessstudio zustande. Werden zwischen dem Mitglied
und dem Fitnessstudiobetreiber im Fitnessvertrag einzelvertragliche Regelungen vereinbart, die
im Widerspruch zu diesen AGB stehen, so gehen die im Fitnessvertrag getroffenen Bestimmungen
den AGB vor. Die übrigen Regelungen in den AGB, die den einzelvertraglichen Bestimmungen nicht
widersprechen, bleiben weiterhin aufrecht.
2.2.
Bei Vertragsabschluss ist dem Mitglied eine Kopie des Fitnessvertrages zu übergeben. Dem
Mitglied sind auf Wunsch weitere Vertragskopien auszufolgen.
2.3.
Fitnessverträge mit Minderjährigen (unter 18 Jahre) können nur mit schriftlicher
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden
3.
Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
3.1.
Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem jeweils zwischen dem
Fitnessstudiobetreiber und dem Mitglied abgeschlossenen Fitnessvertrag sowie den angebotenen
und gewählten Zusatzleistungen bzw. -paketen.
3.2.
Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
4.
Nutzung des Fitnessstudios
4.1.
Zutrittsgewährung
4.1.1.
Jedes Mitglied ist zur Betretung und Nutzung des Fitnessstudios und dessen Einrichtungen
während der Öffnungszeiten gemäß Punkt 5. und nach Maßgabe des Fitnessvertrages berechtigt.
4.1.2.
Jedes Mitglied erhält bei Vertragsschluss eine Zutrittsberechtigung in Form einer
MemberCard, eines Armbandes, eines Zutrittsausweises oder einer Magnetkarte. Die
Zutrittsberechtigung ist nicht übertragbar. Jede unbefugte Weitergabe der jeweiligen
Zutrittsberechtigung ist untersagt. Jedes Mitglied hat die jeweiligen Zutrittsberechtigung
sorgfältig zu verwahren. Jeder Verlust sowie jede Beschädigung ist dem Fitnessstudiobetreiber
unverzüglich zu melden. Die in Verlust geratene bzw. beschädigte Zutrittsberechtigung verliert
mit Ausstellung der neuen jeweiligen Zutrittsberechtigung ihre Gültigkeit.
4.1.3.
Der Zutritt zum Fitnessstudio ist ausschließlich mit aufrechter Mitgliedschaft und durch
Nutzung der jeweiligen Zutrittsberechtigung möglich. Begleitpersonen, wie Bodyguards oder
private Betreuungspersonen, ist der Zutritt zum Fitnessstudio bis auf Widerruf gestattet. Die
Benutzung der Trainingsgeräte und Trainingsbereiche zu eigenen Trainingszwecken ist den
Begleitpersonen untersagt.
4.1.4.
Eine Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
4.1.5.
Alkoholisierten Mitgliedern sowie Mitgliedern, die unter erkennbaren Einfluss von sonstigen
Sucht- oder Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt für die Dauer der Beeinträchtigung
verweigert werden.
4.1.6.
Die Mitnahme von Waffen, Einnahme von alkoholischen Getränken, illegalen Sucht- und
Betäubungsmitteln sowie nicht zugelassener leistungssteigernder Mittel in die/den
Räumlichkeiten des Fitnessstudios ist untersagt.
4.1.7.
Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass Trainer, Betreuungs- und Aufsichtspersonen nicht
während der gesamten Öffnungszeit im Fitnessstudio anwesend sind. Eine Einweisung in die
Bedienung von Geräten oder Hilfestellung in dieser Zeit ist daher nicht möglich.
4.2.
Hygienevorschriften
4.2.1.
Aus hygienischen Gründen ist die Betretung und Nutzung der Trainingsgeräte und
Trainingsbereiche nur mit Sportkleidung und sauberen Sportschuhen gestattet. Das Mitglied hat
weiters ein Handtuch mitzuführen, welches auf den Einrichtungen oder Matten unterzulegen ist,
um Schweiß von diesen hintan zu halten.
4.2.2.
Die Mitnahme oder der Verzehr von mitgebrachten Speisen ist untersagt.
4.2.3.
Sämtliche Bereiche des Fitnessstudios sind sauber zu halten bzw. von den Mitgliedern so zu
hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu
entsorgen.
4.3.
Sicherheitsvorschriften
4.3.1.
Sämtliche Fitnessgeräte dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend verwendet
werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich bei Unkenntnis vor Verwendung eines
Trainingsgerätes über die Anwendungshinweise und Bedienungsvorschriften zu informieren und
diese bei Verwendung der Geräte zu beachten. Bei diesbezüglichen Unklarheiten, insbesondere
vor der ersten Bedienung eines Gerätes ist eine Einweisung des Fitnessstudiobetreiber oder
dessen Mitarbeiter einzuholen.
4.3.2.
Sämtliche Einrichtungen, Trainingsgeräte und Trainingsbereiche sind pfleglich und
schonend zu behandeln.
4.3.3.
Mitgebrachte Sachen sind ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Ablagekästen zu
verstauen und dürfen nicht im Fitnessstudio zurückgelassen werden. Der Fitnessstudiobetreiber
haftet nicht für das Abhandenkommen von liegen gelassenen Sachen, bei Diebstahl oder Einbruch
in Ablagekästen durch andere Mitglieder oder Begleitpersonen.
4.4.
Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
4.4.1.
Jedes Mitglied hat unnötigen Lärm, Belästigungen und jede Gefährdung von anderen
Mitgliedern zu unterlassen.
4.4.2.
Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen anderer Mitglieder ist nur nach deren
vorheriger Einwilligung zulässig.
4.4.3.
Im Falle von Verletzungen anderer Mitglieder ist jedes Mitglied angehalten, zumutbare
Hilfeleistungsmaßnahmen zu setzen und Erste Hilfe zu leisten.
4.4.4.
Stellt ein Mitglied die Gefährdung und Belästigung anderer Mitglieder trotz zweimaliger
Ermahnung durch den Fitnessstudiobetreiber oder seine Mitarbeiter nicht ab, so kann dieses –
ungeachtet des Rechts den Vertrag gemäß 7.2. aufzulösen - an dem Tag, an dem die Belästigungs-
oder Gefährdungshandlung gesetzt wurde, aus den Räumlichkeiten des Fitnessstudios verwiesen
werden.
4.5.
Sonstiges
4.5.1.
Das Anbieten sowie die Abhaltung jeglicher selbstständiger Gewerbeausübung im
Fitnessstudio, wie etwa entgeltlicher Coachings, Kurse oder sonstiger kostenpflichtiger
Trainingseinheiten bedarf voriger individueller Vereinbarung mit dem Fitnessstudiobetreiber.
4.5.2.
Der Fitnessstudiobetreiber ist nicht verpflichtet, die psychische und physische Eignung
eines Mitglieds zu überprüfen. Die gewählte Art, der Umfang und die Intensität des Trainings
liegen in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitglieds. Es wird dringend empfohlen, das
Training stets nach den individuellen körperlichen Fähigkeiten auszurichten und bei Auftreten von
Beschwerden die Übungen abzubrechen und gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen.
4.5.3.
Der Fitnessstudiobetreiber kann fallweise, unverbindlich und ohne hierzu verpflichtet zu
sein, ein Beratungsgespräch mit Trainingsempfehlung durchführen. Allfällige Empfehlungen des
Fitnessstudiobetreibers und seiner Mitarbeiter spiegeln die subjektive Einschätzung des Coaches
wider; die Auswahl des entsprechenden Trainingsprogramms obliegt stets allein dem Mitglied und
liegt in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Ein Beratungsgespräch kann eine ärztliche oder
therapeutische Beratung keinesfalls ersetzen. Auf die Abhaltung eines Beratungsgesprächs besteht
kein Rechtsanspruch
5.
Öffnungszeiten
5.1.
Die Öffnungszeiten werden von Fitnessstudiobetreibern in deren Räumlichkeiten der Filiale
deutlich sichtbar ausgehängt.
5.2.
Geringfügige Änderungen der Öffnungszeiten sind zulässig, wenn sich dadurch die tägliche
Öffnungszeit – im Vergleich zu den dem Fitnessvertrag zu Grunde liegenden Öffnungszeiten – um
nicht mehr als eine Stunde ändert (z.B. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr) und
die wöchentliche Gesamtöffnungszeit dadurch nicht gemindert wird. Geplante Änderungen der
Öffnungszeiten (z.B. zu Feiertagen) sind durch Aushang im Fitnessstudio zumindest eine Woche
vor Wirksamwerden zu verkünden.
6.
Entgelt
6.1.
Das vertraglich vereinbarte Entgelt (Mitgliedsbeitrag) ist wie im Vertrag vereibnart zur
Zahlung fällig. Der Mitgliedsbeitrag versteht sich inkl. Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn Sie am Fälligkeitstag veranlasst worden ist.
6.2.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Fitnessstudiobetreiber berechtigt, Verzugszinsen in
der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Bei vom Mitglied verschuldeten
Zahlungsrückständen (verschuldeter Zahlungsverzug) können darüber hinaus Betreibungskosten -
soweit gesetzlich zulässig - geltend gemacht werden, sofern die Kosten zur Einbringung der
Rückstände notwendig sowie zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur
offenen Forderung stehen.
6.3.
Der Mitgliedsbeitrag ist wertgesichert, wobei die Anpassungsmöglichkeit des
Mitgliedsbeitrags nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preissenkungen adressiert. Als Maß zur
Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex 2020.
Als Bezugsgröße gilt die für den Monat des Vertragsschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen
der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 2 % bleiben unberücksichtigt. Dieser
Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die
erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für
die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu
bilden hat. Der sich neu ergebende Mitgliedsbeitrag ist kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Festgehalten wird, dass eine erstmalige Anpassung des Mitgliedsbeitrags frühestens nach Ablauf
von zwölf Monaten ab Abschluss des Fitnessvertrags möglich ist. Nach diesem Zeitpunkt ist jede
weitere Anpassung jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.
7.
Vertragsdauer und (vorzeitige) Beendigung des Vertrages
7.1.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestvertragslaufzeit wird in
dem Fitnessvertrag festgelegt.– Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Der
Vertrag kann von beiden Seiten erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit (das bedeutet,
dass der Vertrag mit Ablauf des letzten Tages der Mindestvertragslaufzeit endet) und nach Ablauf
der Mindestvertragslaufzeit jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonates gekündigt werden.
Die Kündigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor
Vertragsende zugegangen ist oder mitgeteilt wurde.
7.2.
Der Fitnessstudiobetreiber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung – auch vor Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit und ohne an Kündigungsfristen und -termine gebunden zu sein – kündigen,
wenn:
7.2.1.
das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und der ausständige
Mitgliedsbeitrag trotz einer Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen nicht vollständig entrichtet
wird;
7.2.2.
das Mitglied wiederholt und trotz zweimaliger erfolgloser Abmahnung erneut gegen die
Vorschriften zur Nutzung des Fitnessstudios (Punkt 4. dieser AGB) verstößt;
7.2.3.
das Mitglied im Fitnessstudio eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich
begangen werden kann, setzt.
7.3.
Das Mitglied kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung – auch vor Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit – vorübergehend aussetzen, wenn:
7.3.1.
das Mitglied aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles länger als 30 Tage am Training
gehindert wird; oder
7.3.2.
das Mitglied nach Abschluss des Fitnessvertrages von ihrer Schwangerschaft erfährt.
Die Verhinderung ist durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen. Im Falle der Schwangerschaft ist
zur Bescheinigung die Vorlage des Mutter-Kind-Passes oder eines entsprechenden ärztlichen
Attests erforderlich.
7.4.
Für die Dauer der Aussetzung ist das Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
befreit. Die Leistungen des Fitnessvertrages können vom Mitglied während der Dauer der
Aussetzung nicht in Anspruch genommen werden. Nimmt das Mitglied trotz Aussetzung des
Vertrages Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch, kommt es zu keiner Befreiung von der
Zahlungspflicht.
7.5.
Im Falle der Schwangerschaft endet die Verhinderung 8 Wochen nach dem Ende der
Schwangerschaft.
7.6.
Von einer Aussetzung wird der Lauf der Mindestvertragslaufzeit nicht berührt. Das heißt,
die nächste Kündigungsmöglichkeit wird durch die Dauer der Aussetzung nicht verschoben.
7.7.
Dauert die Verhinderung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls länger als 90 Tage an,
kann das Mitglied den Vertrag kündigen, ohne an den Kündigungsverzicht, die Kündigungsfristen
und -termine gebunden zu sein.
7.8.
Das Recht beider Vertragsparteien, den Fitnessvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
wird durch diese besonderen Kündigungsmöglichkeiten weder ausgeschlossen noch beschränkt.
8.
Sonderbestimmungen für Online-Verträge mit Verbraucher
8.1.
Der Fitnessvertrag wird bei uns nicht über die Website des Fitnessstudiobetreibers
abgeschlossen.
9.
Datenschutz
9.1.
Dem Fitnessstudiobetreiber sind die Geheimhaltung und der Schutz personenbezogener
Daten seiner Mitglieder wichtig. Die Datenschutzerklärung des Fitnessstudiobetreibers ist im
Fitnessstudio ausgehängt und auch in dieser Webseite abrufbar.
10.
Schlussbestimmungen
10.1.
Das Mitglied hat bei Abschluss des Fitnessvertrages wahrheitsgemäße Angaben über
vertragsrelevante persönliche Daten zu machen. Das Mitglied hat dem Fitnessstudiobetreiber jede
Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse, Bankverbindung, etc.) unverzüglich
bekanntzugeben.
10.2.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit
der AGB im Übrigen unberührt.
10.3.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-
Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
10.4.
Gegenüber Mitgliedern, die in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben oder nicht in Österreich beschäftigt sind sowie gegenüber Unternehmern ist jenes Gericht
ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Fitnessstudiobetreibers liegt.